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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Pool22
1. Geltungsbereich
1.1. Allen Leistungen und Lieferanten von pool22 (nachfolgend Firma genannt) liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
1.2. Abweichende vertragliche Regelungen gehen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Gleiches gilt für entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
2. Urheberschutz und Nutzungsrechte
2.1. Die Firma räumt an sämtlichen Arbeiten und Leistungen nur Nutzungsrechte ein. Urheber- und Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
2.2. Sämtliche Leistungen und Arbeiten der Firma sind als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3. Dem Auftraggeber werden die Werke der Firma nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vertraglich festgelegten Nutzungszweck in vorgesehenem Umfang zur Nutzung überlassen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten der bei Auftragsvergabe geltend gemachte Nutzungszweck und Umfang.
2.4. Der Auftraggeber erlangt das Recht zur Nutzung im vereinbarten und vertraglich zugrunde gelegten Zweck und Umfang erst mit der Zahlung der vollständigen Vergütung.
2.5. Ohne Zustimmung der Firma darf der Auftraggeber die Arbeiten und Leistungen keiner anderen Nutzung, Änderung, Reproduktion, Nachahmung o.ä. zuführen oder Dritten Nutzungsrechte überlassen.
2.6. Dem Auftraggeber überlassene Originale sind mit der Beendigung der Nutzung an die Firma zurückzugeben.
Sind vervielfältigte Werke Auftragsgegenstand, so erhält die Firma unentgeltlich 10 Belegexemplare, die er im Rahmen der Gegenwerbung verwenden darf.
2.7. Soweit der Auftraggeber der Firma Vorlagen (Texte, Muster etc.) überlässt, trägt er das Risiko und die Verantwortung dafür, dass diese Unterlagen Verwertung finden dürfen.
3. Honorare
3.1. Die Berechnung der Honorare der Firma richtet sich, soweit nicht anders vereinbart ist, nach der aktuellen hausinternen Preisliste. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenlose Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
Die Honorare sind ohne anders lautende Vereinbarung bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar.
Werden Leistungen und Arbeiten in Teilabschnitten erbracht, so ist bei Abschluss eines jeden Abschnittes das auf diesen Teil entfallende Teilhonorar fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann die Firma auch darüber hinaus Abschlagszahlungen entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand verlangen.
3.2. Sämtliche Honorare werden mit den Nettobeträgen zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe geschuldet.
4. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Die Anforderung zusätzlicher Entwürfe, Änderungen von Entwürfen, und sonstige Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt.
4.2. Technische Nebenkosten z.B. für Modelle, Zwischenreproduktion, Layoutsatz sind der Firma zu erstatten.
4.3. Für Reisen, die in Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden mit den dafür anfallenden Kosten und Spesen abgerechnet.
4.4. Fremdleistungen wie Lithographien, Druckausführungen und Versand, werden, soweit das vereinbart ist, im Namen und Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers vergeben. Die Firma ist auch berechtigt, solche Arbeiten unmittelbar im eigenen Namen zu vergeben. In diesen Fällen stellt der Auftraggeber die Firma von den hieraus resultierenden Verbindlichkeiten und Kosten frei.
5. Leistungszeit und Lieferungsbedingungen
5.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber alle von ihm vorzulegenden Unterlagen und Informationen unverzüglich nach Anforderung vorzulegen und die Firma ihre Leistungen und Arbeiten zeitgerecht durchzuführen.
5.2. Verlängern sich Leistungs- und Lieferungszeiten durch Gründe, die von der Firma nicht zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Ansprüche herleiten. Das gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt sowie sonstigen Ereignissen, die Lieferung durch die Firma aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks etc., unabhängig davon, dass diese Störungen bei der Firma oder bei etwaigen Lieferanten eingetreten sind. Die Zu- und Rücksendung von Arbeiten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Mit der Übergabe an die den Transport ausführende Person geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Die Firma versichert zu versendende Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
6. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
6.1. An den Arbeiten der Firma werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
6.2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Firma zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
6.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
7. Korrektur und Produktionsüberwachung
7.1. Vor Produktionsbeginn sind der Firma Korrekturmuster vorzulegen.
7.2. Die Produktion wird von der Firma auf Grund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Firma ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1. Gewährleistungsfrist für alle von der Firma erbrachten Arbeiten und Lieferungen beträgt 6 Monate. Minderung, Wandlung oder Schadenersatz kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn die Firma vergeblich versucht hat, die Leistungen nachzubessern.
Etwaige Mängel sind, soweit nicht anders vereinbart ist, unverzüglich innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen und geltend zu machen. Versäumt der Auftraggeber diese Frist, ist die Firma von Gewährleistungspflichten frei.
9. Gestaltungsfreiheit
9.1. Für die Firma besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
9.2. Die der Firma überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster, Software, Software-Applikationen) werden unter der Voraussetzung verwertet, dass der Auftraggeber/ Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.
11. Anwendbares Recht
Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
1.1. Allen Leistungen und Lieferanten von pool22 (nachfolgend Firma genannt) liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
1.2. Abweichende vertragliche Regelungen gehen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Gleiches gilt für entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
2. Urheberschutz und Nutzungsrechte
2.1. Die Firma räumt an sämtlichen Arbeiten und Leistungen nur Nutzungsrechte ein. Urheber- und Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
2.2. Sämtliche Leistungen und Arbeiten der Firma sind als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3. Dem Auftraggeber werden die Werke der Firma nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vertraglich festgelegten Nutzungszweck in vorgesehenem Umfang zur Nutzung überlassen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten der bei Auftragsvergabe geltend gemachte Nutzungszweck und Umfang.
2.4. Der Auftraggeber erlangt das Recht zur Nutzung im vereinbarten und vertraglich zugrunde gelegten Zweck und Umfang erst mit der Zahlung der vollständigen Vergütung.
2.5. Ohne Zustimmung der Firma darf der Auftraggeber die Arbeiten und Leistungen keiner anderen Nutzung, Änderung, Reproduktion, Nachahmung o.ä. zuführen oder Dritten Nutzungsrechte überlassen.
2.6. Dem Auftraggeber überlassene Originale sind mit der Beendigung der Nutzung an die Firma zurückzugeben.
Sind vervielfältigte Werke Auftragsgegenstand, so erhält die Firma unentgeltlich 10 Belegexemplare, die er im Rahmen der Gegenwerbung verwenden darf.
2.7. Soweit der Auftraggeber der Firma Vorlagen (Texte, Muster etc.) überlässt, trägt er das Risiko und die Verantwortung dafür, dass diese Unterlagen Verwertung finden dürfen.
3. Honorare
3.1. Die Berechnung der Honorare der Firma richtet sich, soweit nicht anders vereinbart ist, nach der aktuellen hausinternen Preisliste. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenlose Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
Die Honorare sind ohne anders lautende Vereinbarung bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar.
Werden Leistungen und Arbeiten in Teilabschnitten erbracht, so ist bei Abschluss eines jeden Abschnittes das auf diesen Teil entfallende Teilhonorar fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann die Firma auch darüber hinaus Abschlagszahlungen entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand verlangen.
3.2. Sämtliche Honorare werden mit den Nettobeträgen zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe geschuldet.
4. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Die Anforderung zusätzlicher Entwürfe, Änderungen von Entwürfen, und sonstige Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt.
4.2. Technische Nebenkosten z.B. für Modelle, Zwischenreproduktion, Layoutsatz sind der Firma zu erstatten.
4.3. Für Reisen, die in Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden mit den dafür anfallenden Kosten und Spesen abgerechnet.
4.4. Fremdleistungen wie Lithographien, Druckausführungen und Versand, werden, soweit das vereinbart ist, im Namen und Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers vergeben. Die Firma ist auch berechtigt, solche Arbeiten unmittelbar im eigenen Namen zu vergeben. In diesen Fällen stellt der Auftraggeber die Firma von den hieraus resultierenden Verbindlichkeiten und Kosten frei.
5. Leistungszeit und Lieferungsbedingungen
5.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber alle von ihm vorzulegenden Unterlagen und Informationen unverzüglich nach Anforderung vorzulegen und die Firma ihre Leistungen und Arbeiten zeitgerecht durchzuführen.
5.2. Verlängern sich Leistungs- und Lieferungszeiten durch Gründe, die von der Firma nicht zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Ansprüche herleiten. Das gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt sowie sonstigen Ereignissen, die Lieferung durch die Firma aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks etc., unabhängig davon, dass diese Störungen bei der Firma oder bei etwaigen Lieferanten eingetreten sind. Die Zu- und Rücksendung von Arbeiten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Mit der Übergabe an die den Transport ausführende Person geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Die Firma versichert zu versendende Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
6. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
6.1. An den Arbeiten der Firma werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
6.2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Firma zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
6.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
7. Korrektur und Produktionsüberwachung
7.1. Vor Produktionsbeginn sind der Firma Korrekturmuster vorzulegen.
7.2. Die Produktion wird von der Firma auf Grund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Firma ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1. Gewährleistungsfrist für alle von der Firma erbrachten Arbeiten und Lieferungen beträgt 6 Monate. Minderung, Wandlung oder Schadenersatz kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn die Firma vergeblich versucht hat, die Leistungen nachzubessern.
Etwaige Mängel sind, soweit nicht anders vereinbart ist, unverzüglich innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen und geltend zu machen. Versäumt der Auftraggeber diese Frist, ist die Firma von Gewährleistungspflichten frei.
9. Gestaltungsfreiheit
9.1. Für die Firma besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
9.2. Die der Firma überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster, Software, Software-Applikationen) werden unter der Voraussetzung verwertet, dass der Auftraggeber/ Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.
11. Anwendbares Recht
Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Berlin, im Januar 2008
